Rechtsprechung
LG Limburg, 19.10.2017 - 1 O 276/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,53944) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Limburg, 06.09.2017 - 1 O 276/13
- LG Limburg, 19.10.2017 - 1 O 276/13
- OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 18 W 187/17
- OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 18 W 188/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05
Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts …
Auszug aus LG Limburg, 19.10.2017 - 1 O 276/13
Das ist bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer jedoch nicht der Fall, weil eine solche Partei vom Finanzamt die Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen kann, so dass der Betrag als durchlaufender Posten wirtschaftlich nicht von ihr getragen werden muss und sie deshalb nicht belastet und an der Prozessführung gehindert ist (so bereits BGH, Beschluss vom 12.06.2006, Az. II ZB 21/05).Die Entscheidung des BGH vom 12.06.2006 (Az. II ZB 21/05) betrifft den Fall der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO und ist insofern zwar vergleichbar, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch unterschiedlich auf den hier vorliegenden Fall angewandt.
- OLG Hamburg, 19.06.2013 - 4 W 60/13
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Umsatzsteuer bei …
Auszug aus LG Limburg, 19.10.2017 - 1 O 276/13
Insoweit teilt die Kammer die abweichende Auffassung des Hanseatischen OLG (vgl. Beschluss vom 19.06.2013, Az. 4 W 60/13) ausdrücklich nicht. - OLG Celle, 04.10.2013 - 2 W 217/13
Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auf Erstattung …
Auszug aus LG Limburg, 19.10.2017 - 1 O 276/13
Insoweit schließt sich die zuständige Dezernentin der Auffassung der Rechtspflegerin sowie des Bezirksrevisors und der Auffassung des OLG Celle in dessen Beschluss 04.10.2013 an (Az. 2 W 217/13).